Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
BG
Paragraph 8
01.01.1990
30.04.1996
ALSAG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach Paragraph 6, Ziffer eins und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
26.04.2024
10010583
NOR12134717
N8198910768X