Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln

Paragraph 36, (1) Nicht verkehrsfähig sind

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und
  2. Ziffer 2
    zugelassene Arzneispezialitäten, die für die Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
  1. Absatz 2Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.
  2. Absatz 3Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.