nachweisen können, daß sie während des letzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt haben, und
Arzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,
Paragraph 94,
01.04.1984
Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie