Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94,

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Text

Paragraph 94,

Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie

  1. Ziffer eins
    nachweisen können, daß sie während des letzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt haben, und
  2. Ziffer 2
    die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit als Pharmareferent dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes melden.