Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93,

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann dem Leiter eines Kontrollabors das Erfordernis der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß Paragraph 70, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nachsehen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      nachweisen kann, daß er während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit des Leiters eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      eine wissenschaftliche Berufsvorbildung und eine praktische Ausbildung nachweisen kann, auf Grund derer keine Beeinträchtigung der Arzneimittelsicherheit durch seine Tätigkeit als Leiter eines Kontrollabors zu erwarten ist, und
    3. Ziffer 3
      die Gewährung der Nachsicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt hat.
  2. Absatz 2Der Leiter eines Kontrollabors darf bis zur Entscheidung über seinen rechtzeitig eingebrachten Antrag gemäß Absatz eins, seine Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.