Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Zulassung einer Arzneispezialität aufheben, wenn der Zulassunginhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im Paragraph 83, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Ziffer 4,, 6, 7 und 9 genannten Übertretung bestraft wurde.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann eine Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, aufheben, wenn der Bewilligungsinhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im Paragraph 84, Ziffer 10 bis 14 und 18 genannten Übertretung bestraft wurde.