Arzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,
Paragraph 81,
01.04.1984
Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.