Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988
§ 77
01.01.1989
31.12.2005
Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt oder erhält das Bundeskanzleramt sonst davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz nicht entspricht, kann der Bundeskanzler Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels hindern oder beschränken.