Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 65,
01.04.1984
01.01.2006
Soll nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, eine Änderung hinsichtlich des Herstellens, des Inverkehrbringens oder der Kontrolle der Arzneimittel vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins,