Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 65,

Soll nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, eine Änderung hinsichtlich des Herstellens, des Inverkehrbringens oder der Kontrolle der Arzneimittel vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins,