Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 55,
01.04.1984
16.02.1994
Arzneimittelwerbung für apothekeneigene Arzneispezialitäten, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nur im Rahmen des Apothekenbetriebes erfolgen, in dem die Arzneispezialität ganz oder überwiegend hergestellt wird.