das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Schwangeren oder ungeborenen Kindern bestimmt ist,
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 46
01.04.1984
16.02.1994
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden, wenn