die Person, an der sie durchgeführt werden soll, durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist,
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 43
01.04.1984
16.02.1994
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern die Paragraphen 44 und 45 nichts anderes bestimmen, nur durchgeführt werden, wenn