Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 31,
01.04.1984
16.02.1994
Für die Planung, Anlage, Durchführung und Auswertung klinischer Prüfungen sind wissenschaftlich fundierte Methoden und Einrichtungen zu wählen, die in bezug auf die Fragestellung relevant und aussagekräftige Ergebnisse erwarten lassen.