Absatz einsDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ist zu versagen
- Ziffer einsbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder
- Ziffer 2bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen.