Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsParagraph 15, gilt nicht für radioaktive Arzneispezialitäten. Einem Antrag auf Zulassung einer radioaktiven Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 11, 13 bis 20, erforderlichenfalls Ziffer 22 und 23 sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 2, anzuschließen. Muster der Arzneispezialität sowie Substanzproben der verwendeten Bestandteile sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Bei Generatoren sind auch eine Beschreibung des Generatorsystems und der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, sowie Angaben über qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluates vorzulegen.
  2. Absatz 2Einem Antrag auf Zulassung einer radioaktiven Arzneispezialität, die ein Radionuklid enthält, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die radionuklidische Reinheit,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die radiochemische Reinheit,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die spezifische Aktivität,
    4. Ziffer 4
      Angaben über das biologische Verhalten der Arzneispezialität und die Strahlungsdosimetrie,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die bei jeder Verabreichung zulässige maximale Dosis und
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Absorptionseigenschaften der Verpackung im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor ionisierenden Strahlen.
    Für Markierungsbestecke sind die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 5 für den markierten Zustand zu erbringen. Bei radioaktiven Vorstufen entfallen die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5, es sei denn, es handelt sich um direkt anwendbare Generatoreluate.