Absatz einsEinem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6,, 9, 10, 16 bis 19 und Paragraph 15, Absatz 2, nicht beigefügt werden. Dem Antrag sind jedoch beizufügen:
- Ziffer einsAngaben zur Spezifikation der fertigen Arzneispezialität und
- Ziffer 2je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den
- Litera ain den Zulassungsunterlagen enthaltenen pharmazeutischen Daten,
- Litera bder Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität erforderlichen nichtklinischen, pharmakologisch-toxikologischen Daten und
- Litera cder Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität erforderlichen klinischen Daten.