Absatz einsEinem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 und Absatz 2, nicht beigefügt werden. Dem Antrag sind jedoch
- Ziffer einsUnterlagen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind, und
- Ziffer 2Unterlagen über die spezifische homöopathische oder zutreffendenfalls über die spezifische anthroposophische Wirksamkeit
anzuschließen.