Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEinem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 und Absatz 2, nicht beigefügt werden. Dem Antrag sind jedoch
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind, und
    2. Ziffer 2
      Unterlagen über die spezifische homöopathische oder zutreffendenfalls über die spezifische anthroposophische Wirksamkeit
    anzuschließen.
  2. Absatz 2Einem Antrag im Sinne des Absatz eins, sind Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, nur anzuschließen, wenn für die homöopathische Arzneispezialität eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.