Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 11, der Zulassung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:
- Ziffer einsBezeichnung der Arzneispezialität,
- Ziffer 2Name oder Firma und Sitz des Herstellers,
- Ziffer 3Zulassungsnummer,
- Ziffer 4Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben,
- Ziffer 5Inhaltsmenge nach Stückzahl, Rauminhalt oder Gewicht,
- Ziffer 6Arzneiform,
- Ziffer 7Art der Anwendung,
- Ziffer 8Chargenbezeichnung,
- Ziffer 9Verfalldatum,
- Ziffer 10der Hinweis, daß die Arzneispezialität für Kinder unerreichbar aufzubewahren ist.