Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002

Text

Paragraph 2, (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ist dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde.

  1. Absatz 2Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen; das gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
  2. Absatz 3Eine Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen für
    1. Ziffer eins
      Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Arzneiwaren, die für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die in Österreich nicht zugelassen sind, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung nur zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        sie für klinische oder nichtklinische Prüfungen bestimmt sind oder
      2. Litera b
        zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann.
  3. Absatz 4Die Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiwaren aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
  4. Absatz 5Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, durch den Arzt oder Tierarzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.
  5. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1993,)