Absatz 2Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen; das gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
Arzneiwareneinfuhrgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,
Paragraph 2,
01.01.1994
15.01.2002
Paragraph 2, (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ist dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde.