Absatz eins,Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig
- Litera afür Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;
- Litera bfür Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;
- Litera cfür Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, als Großkraftwerk erklärt wurden;
- Litera dfür Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;
- Litera efür Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;
- Litera ffür Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
- Litera gfür großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;
- Litera hfür die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.