Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 31 c, Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden.
  3. Absatz 3,Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Auf die in Absatz eins und 3 genannten Anlagen finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Absatz eins, zu führen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 finden sinngemäß Anwendung auf
    1. Litera a
      Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
    2. Litera b
      Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.