Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 22,

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

  1. Absatz eins,Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)