Absatz eins,Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
- Litera adas in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
- Litera bdie sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
- Litera cdas in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
- Litera dSeen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
- Litera edie Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.