Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten.

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBewohner von Ortschaften oder Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist, können vom Besuche von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Von der erfolgten Ausschließung ist die Leitung der Anstalt zu verständigen.
  3. Absatz 3Für die Beobachtung dieses Verbotes sind sowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, bei Unmündigen deren gesetzliche Vertreter, als auch die zur Überwachung des Besuches der Anstalt berufenen Organe derselben verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129993

alte Dokumentnummer

N8195028989L