Absatz eins,Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
Schulunterrichtsgesetz
BGBl.Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
Paragraph 40
01.04.2000
31.08.2010