Absatz einsWurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
Schulunterrichtsgesetz
BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
Paragraph 40,
01.04.2000
31.08.2010