(3)Absatz 3Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.