Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

04.08.1998

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Text

1. Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.