zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,
Paragraph 44 a
01.02.1997
31.12.2004
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
Paragraph 44 a, Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies