die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,
Paragraph 3
01.09.1992
31.08.1993
2. ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
Paragraph 3, (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer