Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1990Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1990,
Text
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und
Befähigungsprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung (§ 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.Paragraph 41, (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung (Paragraph 98, Absatz 3 und Paragraph 106, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (Paragraph 35, Absatz 2,) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2)Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
(3)Absatz 3Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung sinngemäß anzuwenden.