Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,
Paragraph 15 b,
01.01.2000
31.12.2001
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 38 b, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,.
Aufgeschobener Karenzurlaub
Paragraph 15 b, (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, daß sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den Paragraphen 15, oder 15a spätestens