Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 112 e
01.01.2000
31.12.2004
Paragraph 112 e, (1) Ist dem Beamten während seiner Auslandsverwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.