Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 71
01.09.1999
31.08.1999
Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion
Paragraph 71, (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.