Absatz einsWird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.