Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsWird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.
  2. Absatz 2Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

Schlagworte

Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117410

alte Dokumentnummer

N6199960588L