Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Text
Außerdienststellung
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, oder AOG innehat.Paragraph 168, (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, oder AOG innehat.
(2)Absatz 2,Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Absatz eins, genannten akademischen Funktionen zu enthalten.