Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 112 e, (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 5 jener Betrag, der sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
    2. Ziffer 2
      nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2
    ergibt.
  2. Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
    1. Ziffer eins
      Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
    2. Ziffer 2
      zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
    3. Ziffer 3
      technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
    4. Ziffer 4
      Hilfspersonal mit 40 m2
    bestimmt.
  3. Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
  4. Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.