Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Text
§ 112e. (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.Paragraph 112 e, (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 5 jener Betrag, der sich ausDie Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 5 jener Betrag, der sich aus
dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2
ergibt.
(3)Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird fürDie Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
bestimmt.
(4)Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
(5)Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 7 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.