Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Text

Paragraph 112 d,

Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.