Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der

Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 64 b, (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

  1. Absatz 2Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.