Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
  2. Absatz 2,Eine Umwandlung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz eins, ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 180, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
    2. Ziffer 2
      allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3
    zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
  4. Absatz 4,Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5,Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in Paragraph 177, angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
    1. Ziffer eins
      wie eine im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
    2. Ziffer 2
      wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

Anmerkung

Siehe Artikel römisch sechs, Absatz eins bis 11 der BDG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Professor,

Studienvorschrift, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung,

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114477

alte Dokumentnummer

N6199811735O