Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 a,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  3. Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
    4. Ziffer 4
      sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
    5. Ziffer 5
      der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.