(3)Absatz 3,Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:
die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;
die Absicht
einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,
einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen;
die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
die gewährten Belohnungen;
die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten;
die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben.
Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.Die Mitteilung hat in den Fällen der Litera a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.