(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph eins, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.