Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 67,
15.02.1997
14.02.1997
Dienstzulagen
Paragraph 67, Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.