Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

23.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13
        6,3 vH
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        7,4 vH
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt
        7,4 vH
      4. Litera d
        für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
        6 vH
      5. Litera e
        für die übrigen Vollversicherten
        8,6 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,4 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten
        18,5 vH,
      2. Litera b
        in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
        24,0 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 3,Von den nach Absatz eins, festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des Paragraph 53 :
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung, und zwar
      1. Litera a
        in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je
        9,25 vH,
      2. Litera b
        in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf den Versicherten
        9,25 vH,
        auf dessen Dienstgeber
        14,75 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.
  5. Absatz 5,Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 versicherten Personen gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113532

alte Dokumentnummer

N6199751208L