Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Dienstzeit

Paragraph 181, (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für

  1. Ziffer eins
    die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
    1. Litera a
      der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder
    2. Litera b
      die anderen Arbeiten,
    soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
  2. Ziffer 2
    die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
  3. Ziffer 3
    die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
  1. Absatz 2,Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.