Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Urlaub

Paragraph 167, (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

  1. Absatz 2,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.