Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
BG
Paragraph 53
01.01.1998
31.12.2002
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Anzeigepflicht
14.03.2024
10008166
NOR12113144
N6199716001A