Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- Ziffer 2die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 177
01.07.1997
30.06.1998
Provisorisches Dienstverhältnis
Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.