Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 74
15.02.1997
31.03.2000
Sonderurlaub
Paragraph 74, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.