Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berufungskommission

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Absatz 5, angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
  4. Absatz 4,Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      für die Senate für Berufungswerber aus dem Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 5,Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40 und 41 Absatz 2,

Schlagworte

Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110123

alte Dokumentnummer

N6199543721J