Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.